Umsetzung der RED III-Richtlinie Unionsrechtlich problematisch und unausgewogen

Von Dr. Rico Faller


Quelle:

Naturschutzinitiative e.V. (NI)

Bundesweit anerkannter Naturschutzverband

https://naturschutz-initiative.de/wissen/publikationen/keine-windenergie-im-wald/

Windindustrieanlagen an der Westerwälder Seenplatte im und am Vogelschutzgebiet, FFH-Gebiet und Naturschutzgebiet
1.  Grundsätzliches zur RED III-Richtlinie und zur  
Umsetzung in der Bundesrepublik Deutschland
Am 15. August 2025 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land
und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben
Standort“ in Kraft. Unter dieser sperrigen Gesetzesbezeichnung
verbergen sich Regelungen, die es in sich haben und die der
Umsetzung der so genannten RED III-Richtlinie der EU dienen Wie bei allen EU-Richtlinien ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten – also auch die Bundesrepublik Deutschland – Regelungen zur Umsetzung im jeweiligen Mitgliedstaat erlassen. Diese
Gesetzgebungstechnik dient dazu, einerseits einen gemeinsamen EU-weiten Standard zu haben (insbesondere um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden) und andererseits den jeweiligen Mitgliedstaaten Raum für eigene Vorstellungen und Akzente
zu lassen. Wie sich aus zahlreichen Entscheidungen des europäischen Gerichtshofs (EuGH) ergibt, gelingt es den Mitgliedstaaten nicht immer, diese beiden Aspekte so auszugleichen, dass das höherrangige Unionsrecht praktisch wirksam wird. Das ist auch hier problematisch. Denn das nun in Kraft getretene Umsetzungsgesetz führt zu einer unionsrechtlich problematischen
Standard-Absenkung und zur einer Unausgewogenheit zulasten
des Naturschutzes.

2. Kernelemente des Umsetzungsgesetzes
Das vom deutschen Bundestag beschlossen Gesetz beschränkt
sich nicht auf die bloße Umsetzung, sondern es geht weit da
rüber hinaus. Der Gesetzgeber hat die Gelegenheit genutzt,
umfassende Änderungen im Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG), im Baugesetzbuch (BauGB), im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), im Raumordnungsgesetz (ROG)
und im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vorzunehmen. Ziel soll
eine Beschleunigung und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren in bestimmten Gebieten sein, während außerhalb dieser
Gebiete künftig strengere Maßstäbe gelten sollen.

3. Ausschluss außerhalb ausgewiesener Gebiete
Ein zentraler Punkt ist die weitgehende Beschränkung von Wind
energievorhaben auf ausgewiesene Windenergiegebiete im Sin
ne des § 2 WindBG. Nach § 249 Abs. 2 BauGB entfällt mit Erreichen der jeweiligen Flächenbeitragswerte die Privilegierung von
Windenergieanlagen im Außenbereich. Projekte außerhalb die
ser Gebiete können nur noch als „sonstige Vorhaben“ nach § 35
Abs. 2 BauGB zugelassen werden, was praktisch ausgeschlossen ist, da nach der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig öffentliche Belange berührt werden. Um einer Rechtsprechung entgegenzuwirken, die diese gesetzliche Entscheidung
unter Verweis auf den Vorrang der erneuerbaren Energien gemäß § 2 EEG relativieren wollte, hat der Gesetzgeber nun nach
gezogen und klargestellt, dass nach § 1 Abs. 2 WindBG das
öffentliche Interesse an Vorhaben außerhalb ausgewiesener Flächen nicht mehr besteht, sobald die Flächenziele erreicht sind.
Damit bekräftigt der Gesetzgeber den Steuerungsansatz: Kon
zentration der Windenergienutzung auf planungsrechtlich definierte Gebiete, oder anders formuliert: die Flächenzielerreichung
wird mit der Entprivilegierung außerhalb der ausgewiesen Gebiete belohnt.

4. Beschleunigung und Standard-Absenkung
innerhalb ausgewiesener Gebiete

Im Zentrum der Umsetzung stehen auch die neuen „Beschleunigungsgebiete“, definiert in § 2 WindBG i. V. m. § 6a WindBG,
§ 249c BauGB und § 28 ROG. Insbesondere auf regionalplane
rischer Ebene (§ 28 ROG) müssen Vorranggebiete künftig als
Beschleunigungsgebiete ausgewiesen und mit verbindlichen
Umweltauflagen versehen werden. Befinden sich diese Gebiete
bspw. außerhalb von Natura 2000-Gebieten und Naturschutzgebieten, besteht für die Planungsbehörden kein Ermessensspiel
raum. Die Gebiete sind als Beschleunigungsgebiete auszuweisen. Ob allein über diese Ausschlusskulisse die Anforderung der
Richtlinie noch unionsrechtskonform umgesetzt wird, ist äußerst
fraglich. Denn nach der RED III-Richtlinie sind Beschleunigungsgebiete dort auszuweisen, wo die Nutzung „voraussichtlich keine
erheblichen Umweltauswirkungen“ haben wird. Das kann aber
auch außerhalb oder in unmittelbarer Nähe zu einem Natura
2000-Gebiete oder Naturschutzgebieten der Fall sein. Deshalb
kann hier eine folgenreiche Schutzlücke entstehen.

Das gilt in besonderem Maße für die neuen Regelungen in §
6b WindBG. Diese sind in vielerlei Hinsicht bemerkenswert und
rechtlich höchst problematisch. Denn in diesen Beschleunigungsgebieten entfällt nicht nur die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), sondern auch die artenschutzrechtliche Prüfung
nach § 44 Abs. 1 bis 5 BNatSchG sowie die Natura 2000-Prüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG (FFH-Prüfung). Und auch die
Prüfung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG soll nicht
mehr stattfinden. Das rechtliche Prüfprogramm wird auf eine le
diglich vereinfachte Überprüfung der Umweltauswirkungen auf
bereits vorhandene und hinreichend aktuelle Daten reduziert.
Geprüft wird also von der zuständigen Behörde anhand vorhandener Daten, ob „eindeutige Nachweise“ dafür vorliegen, dass ein Windenergieprojekt trotz geplanter Minderungsmaßnahmen
„höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige
Umweltauswirkungen“ verursacht. Gemeint sind damit insbesondere solche Auswirkungen, die gegen Artenschutzvorschriften
oder das Natura 2000-Recht verstoßen könnten.
Für diese Überprüfung legt § 6b WindBG eine Frist von nur 45
Tagen (30 Tage für Repowerings-Vorhaben) nach Vorlage der
vollständigen Antragsunterlagen fest. Werden von der Behörde
keine eindeutigen Nachweise für nachteilige Umweltauswirkun
gen festgestellt, werden lediglich Minderungsmaßnahmen ange
ordnet und dies auch nur unter Umständen.
Diese vom Gesetzgeber vorgesehene Verengung der umwelt
rechtlichen Entscheidungsgrundlagen auf Daten, „die eine aus
reichende räumliche Genauigkeit zur Anordnung von Maßnah
men aufweisen und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den
Zulassungsantrag in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind“ und
die kurze Prüfungsfrist lassen erahnen, dass naturschutzrechtli
che Standards auf diese Weise praktisch deutlich reduziert wer
den, oder unionsrechtlich formuliert: Sie verlieren an praktischer
Wirksamkeit. Das ist bereits für sich betrachtet unionsrechtlich
problematisch, aber erst recht, wenn man sich vergegenwärtigt,
dass eine Beschränkung der Entscheidungsgrundlage in zeitlicher und räumlicher Hinsicht in der RED III-Richtlinie gar nicht
vorgesehen ist.

Als besonders problematisch erweist sich die Umwidmung be
reits bestehender Windvorranggebiete in Beschleunigungsge
biete, ohne deren ökologische Eignung neu zu prüfen. Denn die
meisten dieser Gebiete sind ursprünglich in der Annahme aus
gewiesen worden, dass eine ausführliche Prüfung der Natur
schutzbelange später im Genehmigungsverfahren erfolgen wird – was jetzt aber nicht mehr der Fall ist. Das führt dazu, dass eine
hinreichende Prüfung auf der Planungsebene (auf der die Vorranggebiete festgelegt wurden) noch nicht stattgefunden hat und
nun auf der Genehmigungsebene nicht mehr stattfindet. Auch
insofern ist die Unionsrechtswidrigkeit naheliegend. Denn in der
RED III-Richtlinie ist eine solche naturschutzrechtliche Lücke
nicht vorgesehen.

Durch Windindustrieanlage getöteter und zweigeteilter Rotmilan an der Kalteiche im Kreis Siegen-Wittgenstein, Nordrhein-Westfalen
Foto: Gerhard Bottenberg
5. Fazit
Die Umsetzung der RED III-Richtlinie durch den Bundesgesetzgeber führt zu einer unionsrechtlich problematischen Standard
Absenkung und Unausgewogenheit zulasten des Naturschutzes. Das bewusste und sehr ausdifferenzierte Austarieren der
RED III-Ziele „Förderung Erneuerbarer Energien“ einerseits und
„Aufrechterhaltung von Naturschutz-Standards“ andererseits ist
durch das Umsetzungsgesetz nicht gelungen. Im Umsetzungsgesetz finden sich folgenreiche Abweichungen von den unionsrechtlich Vorgaben, die durchweg zulasten des Naturschutzes gestaltet sind. Um dies zu korrigieren, wird es entscheidend darauf ankommen, Genehmigungsbehörden und Gerichte mit rechtlichen Argumenten davon zu überzeugen, dass das Umsetzungsgesetz im Lichte der RED III-Richtlinie auszulegen und
anzuwenden ist. Denn nur so lässt sich erreichen, dass die Ausgewogenheit – jedenfalls in dem Maße, wie sie die Richtlinie vor
sieht – wieder hergestellt wird.