Vereinssatzung Allianz für den Oberpfälzer- und Bayerischen Wald

Art. 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen:
Allianz für den Oberpfälzer und Bayerischen Wald – AOBW
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und den Namen
führen: Allianz für den Oberpfälzer und Bayerischen Wald - AOBW e.V.

2. Sitz des Vereins ist Pemfling (§ 24 BGB).

3. Wirtschaftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Art. 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im 
Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
(1977 § 52 Abs. 2 Nr. 2.).

2. Zweck des Vereins ist der Naturschutz und die Landschaftspflege im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes, die Heimatpflege, sowie der Tierschutz.

3. Der Verein stellt zu diesem Zweck seinen Mitgliedern sein Gesamtvermögen,
zur Verfügung. Alle laufenden Einkünfte und etwaige Gewinne werden
ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung
des Vereinszweckes notwendig sind.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Es können im Verein in Erfüllung der Vereinszwecke besondere Abteilungen
oder Bürgerinitiativen mit Genehmigung der Mitgliederversammlung gebildet
werden. Ihre Geschäftsordnungen bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand

7. Der Zweck des Vereins wird vor allem erfüllt durch:

7.1 Erhaltung des Oberpfälzer und Bayerischen Waldes als Lebensgrundlage für
Menschen, Tiere und Pflanzen.

7.2 Durchführung von Veranstaltungen zur Aufklärung und Information der
Öffentlichkeit zum Schutz von Mensch, Natur, Umwelt und der Landschaft
sowie Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen, Schulungen, Exkursionen
und Kursen.

7.3 Erhalt der biologischen Vielfalt und Schutz bedrohter Tierarten, wie z.B.
Rotmilan, Fischadler, Schwarzstorch, Wachtelkönig, Mopsfledermaus und
Großes Mausohr.

7.4 Förderung des Natur- Umwelt-, Klima- und Landschaftsschutzes im
Oberpfälzer und Bayerischen Wald sowie Sicherung und Erhalt des typischen
Landschaftsbildes und seiner Schönheit als Heimat und für Erholung und
Tourismus.

7.5 Schutz vor Gefährdungen der Gesundheit der Bewohner, der Gewässer im
Allgemeinen, der Wasserschutzgebiete und Wasserquellen, der Pflanzenwelt
und der Tier- und Vogelpopulation.

7.6 Die Unterstützung und Durchführung rechtlicher Prüfungen sowie von
Rechtsbehelfen- und Klageverfahren zur Sicherstellung rechtmäßiger
Planungs- und Genehmigungsverfahren im Hinblick auf deren Umwelt- und
Naturverträglichkeit.

7.7 Unterstützung anderer, regionaler Organisationen mit zu dieser Satzung
deckungsgleichen Zielen.

7.8 Renaturierung von geschädigten Flächen.
Art. 3 Vereinsvermögen und Vereinseinnahmen
1.  Das Vermögen des Vereins umfaßt den gesamten Besitz des Hauptvereins 
einschließlich aller Abteilungen.

1.1 Den einzelnen Abteilungen ist das Recht zugestanden, im Einvernehmen mit
dem Ausschuss eigene Kassen zu führen.
Sie sind verpflichtet über ihre Kassenführung Rechenschaft abzulegen.

1.2 Löst sich eine Abteilung auf, so fällt deren Vermögen an den Hauptverein.

2. Zu den Vereinseinnahmen gehören alle Einnahmen, die dem Verein in
irgendeiner Form sowohl als Geld, wie auch als Sachzuwendungen -
zufließen.
Art. 4 Haftung des Vereins
1.  Der Verein haftet Dritten gegenüber mit dem Vereinsvermögen. 

2. Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den ein Mitglied der Vorstand
schaft oder ein Mitglied des Ausschusses durch eine in Ausführung der ihm
zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende
Handlung, einem Dritten zufügt (§ 31 BGB).
Art. 5 Mitgliedschaft
1.  Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.

2. Mitglied des Vereins kann jede (natürliche oder juristische) Person werden.

3. Eine Familienmitgliedschaft ist möglich.

4. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

5. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

6. Der Verein ist politisch und religiös neutral und steht in allen seinen Belangen auf demokratischer Grundlage. Der Verein fördert seine Zwecke als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern, Jugendlichen, und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die eine dazu unvereinbare Gesinnung offenbaren, werden aus dem Verein ausgeschlossen.

7. Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. Ordentliches Mitglied kann jede ehrenhafte Person werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet hat. Außerordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder unter 18 Jahren.
Art. 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1.  Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod und bei 
juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit. Im Übrigen endet die
Mitgliedschaft durch Austritt oder durch Ausschluss.


2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muß gegenüber dem
Ausschuss in Textform erklärt werden. Der Austritt ist unter Einhaltung einer
Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Mit dem
Zugang der Austrittserklärung enden die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft vorbehaltlich der Erfüllung der Beitragspflicht.

3. Der Ausschuss kann zusammen mit der Kontrollkommission mit einer 2/3 Mehrheit in folgenden Fällen Mitglieder vom Verein ausschließen:

3.1 wenn ein Mitglied trotz Mahnung länger als ein Jahr mit der Bezahlung seines Beitrags im Rückstand ist;

3.2 bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Vereinssatzung, die Geschäftsordnung und die Kameradschaft;

3.3 bei unehrenhaftem Betragen innerhalb und außerhalb des Vereins insbesondere bei Erfüllung der Zwecke - und bei Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte.
Vor dem Ausschluss ist dem betroffenem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Äußerung vor dem Ausschuss und der Kontrollkommission zu geben.
Gegen den Beschluß des Ausschusses und der Kontrollkommission steht dem Betroffenen binnen 2 Wochen - gerechnet von der Zustellung des Beschlusses über den Ausschluß an - das Einspruchsrecht zur Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.
Art. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.  Alle Mitglieder sind berechtigt und verpflichtet, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. 
Die ordentlichen Mitglieder haben in diesen Versammlungen beratende und beschließende Stimme; die außerordentlichen Mitglieder nur bei Abstimmungen über sie betreffende Angelegenheiten - vor allem die Wahl ihrer Abteilungsleiter -.

Die Mitglieder können jederzeit Anträge an den Ausschuss stellen.

Bei einer Familienmitgliedschaft, können ein oder mehrere Familienangehörige die Mitgliedschaft erwerben. Es werden zwei Stimmrechte je Familie
gewährt.


2. Jedes Mitglied hat die festgesetzten Beiträge fortlaufend und pünktlich zu entrichten.

3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Gebühren kann in jeder Jahreshauptversammlung neu angepasst werden und wird in einer Beitragsordnung
hinterlegt.

4. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Ausschuss den Mitgliedsbeitrag ganz oder zum Teil erlassen.
Art. 8 Organe des Vereins
1.  Organe des Vereins sind: 

1.1 die Mitgliederversammlung (ordentliche Jahreshauptversammlung oder
außerordentliche Versammlung)

1.2 der Ausschuss

1.3 die Vorstandschaft und

1.4 die Kontrollkommission

2. Die Mitglieder des Ausschusses und der Kontrollkommission werden für 2 Jahre gewählt und arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.

3. Erlauben es die finanziellen Rahmenbedingungen des Vereins, können sich die Mitglieder des Ausschusses, neben dem Ersatz tatsächlich geleisteter Aufwendungen, Vergütungen im Rahmen der Pauschale des § 3 Nr. 26a EStG auszahlen.

4. Die Mitglieder der Vorstandschaft und der Kontrollkommission müssen volljährig sein.
Art. 9 Die Mitgliederversammlung
1.  Die ordentliche Mitglieder-Jahreshauptversammlung findet jährlich jeweils im IV. Kalendervierteljahr statt. Die Leitung dieser Versammlung obliegt einem Mitglied der Vorstandschaft.  

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Ausschuss in Textform mindestens eine Woche vor Versammlungsbeginn. Bei der Einberufung sind Ort und Zeit der Versammlung, sowie die Tagesordnung anzugeben. Bei Satzungsänderungen ist auch anzugeben, welche Bestimmung der Satzung geändert werden soll.

3. Anträge, die in der ordentlichen Mitglieder-Jahreshauptversammlung behandelt werden sollen, sind bis spätestens 30. September schriftlich bei der Vorstandschaft einzureichen. Besonders dringliche Anträge müssen in der Versammlung ohne vorherige Ankündigung beraten und verabschiedet
werden, wenn dies die Versammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt.

4. In der ordentlichen Mitglieder-Jahreshauptversammlung ist vor allem folgendes zu behandeln:

4.1 Bericht der Vorstandschaft und der Abteilungsleiter über die Tätigkeit des Vereins im vergangenen Geschäftsjahr;

4.2 Bericht des Kassiers über Einnahmen und Ausgaben;

4.3 Bericht des Kassenprüfers;

4.4 Entlastung des Ausschusses und der Kontrollkommission;

4.5 Besprechung aller Vereinsangelegenheiten von größerer Bedeutung;

4.6 Wahl der Vorstandschaft und der Kontrollkommission (alle 2 Jahre);

4.7 Genehmigung des Haushaltsplanes;

4.8 Beschlussfassung über eventuelle Satzungsänderungen;

4.9 Die Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim durch Stimmzettelabgabe. Mit Zustimmung der Versammlung kann auch eine andere Form der Wahl
festgelegt werden;

4.10 Es entscheidet die Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder, soweit nicht eine andere Mehrheit in dieser Satzung oder gesetzlich vorgeschrieben ist;

4.11 2/3 Mehrheit der Erschienenen ist zur Beschlußfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen notwendig;

4.12 Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der Erschienenen (§ 33 BGB)

5. Die Kassenprüfung hat vor dem Tag der Versammlung durch die zwei Kassenprüfer zu erfolgen.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluß des Ausschusses statt oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder sie unter
Angabe der Gründe schriftlich beantragt. Sie muß stattfinden, wenn während des Vereinsjahres eine Abteilung des Vereins oder der Verein selber aufgelöst werden soll. Die Einberufung hat dann innerhalb von vier Wochen zu erfolgen, und zwar nach Artikel 8 Abs. 2.

7. Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu
unterzeichnen.

Art. 10 Der Ausschuss
1.  Der Ausschuss besteht aus:
- der Vorstandschaft,
- der/dem Kassenführer/in,
- der/m Schriftführer/in,
und den von den einzelnen Abteilungen gewählten Abteilungsleitern.

2. In den Ausschuss können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.

3. Bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Ausschussmitgliedes wählt der Ausschuss eines seiner Mitglieder zur
einstweiligen Vertretung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann die Ergänzungswahl erfolgt.

4. Dem Ausschuss obliegt die Geschäftsführung und Leitung des Vereins nach demokratischen Gepflogenheiten; insbesondere die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Verteilung der Mittel an die einzelnen Abteilungen.

5. Die Ausschusssitzungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen und geleitet. Jährlich sind jedoch mindestens zwei Ausschusssitzungen
abzuhalten. Eine Ausschusssitzung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder des Ausschusses dies verlangen, und zwar unter
Angabe des Gegenstandes, der in der Sitzung behandelt werden soll.

6. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 2/3 seiner Mitglieder bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlüsse des Ausschusses sind für die Vorstandschaft, sowie für alle Mitglieder bindend. Es steht aber dagegen zu jeder Mitgliederversammlung die Berufung offen.

7. Über die Ausschusssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom jeweiligen Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

8. Der/Die Kassenführer/in darf nur solche Zahlungen leisten, die vom jeweiligen
Organ bewilligt sind und der Vorstand angewiesen hat.
Dabei ist für Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen, die den Verein
bis zur Höhe von 5.000,00 Euro belasten, die Zustimmung des Vorstandes,
von 5.000,00 Euro bis 10.000,00 Euro die Zustimmung der Vorstandschaft,
von 10.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro die Zustimmung des Ausschusses
und bei Beträgen über 50.000,00 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich, es sei denn, es handelt sich um unaufschiebbare
Notmaßnahmen.


Art. 11 Die Vorstandschaft
1.  Die Vorstandschaft besteht aus:  
- der/dem Vorsitzenden,
- der/dem stellvertretenden Vorsitzende/n,
- einer/m Schriftführer/in,
- der/dem Kassenführer/in,
sowie dem/den Ehrenvorsitzenden.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur in Fällen berechtigt, in denen der
1. Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
b) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des
Jahresberichts,
c) die Aufnahme neuer Mitglieder.

3. Bei der Wahl des 1. Vorstandes muß der Kandidat mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich vereinigen, um gewählt zu sein.
Ist eine solche Mehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden vorzunehmen, die im ersten
Wahlgang die meisten Stimmen bekommen hatten; gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält. Der 1. Vorstand kann während seiner Amtszeit nur aus einem wichtigen Grund - mit 2/3 Stimmenmehrheit und gleichzeitiger Wahl eines neuen Vorstandes abberufen werden.

4. Der/Die 1. bzw. 2. Kassenführer/in ist verpflichtet, die durch die Geschäftsordnung näher bezeichneten Bücher über die Kassenführung der
Vorstandschaft und den Kassenprüfern bei Verlangen offenzulegen.

Art. 12 Die Kontrollkommission
1.  Die Kontrollkommission setzt sich aus zwei Kassenprüfern und einem mindestens dreiköpfigen Disziplinarausschuss zusammen. Die Mitglieder der 
Kontrollkommission dürfen nicht dem Ausschuss angehören.

2. Aufgabe dieses Organs ist es:

2.1 die Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung durch die Mitglieder und der anderen Organe zu
überwachen;

2.2 über etwaige Streitigkeiten unter Mitgliedern oder Organen und Mitgliedern zu befinden und wenn notwendig, angemessene Strafen zu erlassen;

2.3 Zusammen mit dem Ausschuss über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern im Sinne von Artikel 6 Abs. 3 zu entscheiden;

2.4 durch die beiden Kassenprüfer sowohl die Hauptkassen, als auch die Nebenkassen der einzelnen Abteilungen überprüfen zu lassen.

3. Die Kontrollkommission ist nur mit einer Stimmenmehrheit von 4/5 beschlußfähig.


Art. 13. Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der 4/5 der Mitglieder anwesend sind. 
Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig.

2. Kommt eine Beschlussfähigkeit nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.


3. Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen. Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so sind sie nur gemeinsam vertretungsberechtigt.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins folgenden Organisationen zu:
der Stiftung Kinder-Universitätsklinik für Ostbayern – KUNO, Regensburg und der Deutsche Wildtier Stiftung, Hamburg je zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.




Art. 14. Schlussbestimmung
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.  
Zur Annahme dieser Satzung bedarf es einer 3/4 Mehrheit der zur
satzungsgebenden Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

Grafenkirchen, am 02. Januar 2026